
SPONSORING AGB
Allgemeine Bestimmungen zu den Sponsorverträgen der
München American Football Holding GmbH.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU SPONSORVERTRÄGEN
1. VERTRAGSDAUER
Die gegenständliche Vereinbarung wird auf die angegebene Dauer abgeschlossen. Sie endet, ohne dass es einer weiteren Aufkündigung bedarf. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Spiele innerhalb der Play-Offs nicht Gegenstand der Vereinbarung.
2. VERTRAGSGEBIET ist: Deutschland. Innerhalb des Vertragsgebietes ist der SPONSOR berechtigt, die Eigenschaft als Sponsor zu kommunizieren und werblich im Rahmen dieses Vertrages auszuwerten und – falls vereinbart – ein MAFH-LOGO hierzu im VERTRAGSGEBIET zu nutzen.
3. SPONSORPAKET
3.1 Die MAFH wird die dem SPONSORPAKET zugeordneten Leistungen gemäß der Anlage 1 erbringen.
3.2 Bei Spielfeldwerbung nimmt der SPONSOR zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass diese Art der Werbung im offiziellen live Feed der Liga und/oder durch Abnehmer des Signals überblendet werden kann. MAFH kann Umfang und Empfangbarkeit der Berichterstattung der Spiele (insbesondere AV/TV Übertragungen) nicht zusichern.
3.3 SPONSOR nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass mit einem Saisonwechsel einzelne Werbeflächen aufgrund übergeordnetem Sponsorenwechsel der Liga wegfallen oder hinzutreten können. In diesem Falle wird MAFH den SPONSOR hierüber frühzeitig informieren und bei wesentlichen Änderungen gemeinschaftlich eine Anpassung der Konditionen besprechen.
3.4 Der SPONSOR nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass Werbemaßnahmen und -flächen mit Bezug zum Stadion (z.B. Namensrecht Stadion, Bandenwerbung) nur zu Heimspielen der MAFH sichtbar sind.
3.5 Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Vereinbarung stimmen SPONSOR und MAFH darin überein, dass von Zeit zu Zeit während der Vertragslaufzeit bestimmte Veranstaltungen, Maßnahmen, Inhalte und/oder andere Leistungen sich ändern, nicht mehr verfügbar sein und/oder durch alternatives Inventar ersetzt werden können. Dies kann aufgrund höherer Gewalt, gesetzlicher Bestimmungen, Regeln oder Vorschriften oder aus anderen Gründen (z.B. mangelnde Durchführbarkeit, Änderungen Ligavorgaben) geschehen. Infolgedessen können bestimmte Leistungen, die in dieser Vereinbarung beschrieben sind, während der gesamten oder eines Teils der Vertragslaufzeit entweder ganz oder teilweise oder in der angegebenen Weise nicht mehr für den SPONSOR zur Verfügung stehen, und das Unvermögen der Leistung durch MAFH, bestimmte Leistungen zu erbringen und zu liefern, wird nicht als Vertragsverletzung angesehen, falls MAFH den SPONSOR unverzüglich über die Art der Umstände informiert.
3.6 Etwaige Kosten für die Produktion von Werbemittel/Durchführung von Maßnahmen gemäß des SPONSORPAKETS trägt der SPONSOR und sind nach Rechnungstellung von SPONSOR auszugleichen.
4. EXKLUSIVITÄT: In dem Falle, dass die Parteien EXKLUSIVITÄT vereinbaren, erhält SPONSOR Exklusivität in der vereinbarten Branche. Die Exklusivität bezieht sich dabei auf die offiziellen kommunikativen Maßnahmen der MAFH und umfasst z.B. nicht den Verkauf von VIP- oder Hospitality Tickets an Mitbewerber des SPONSORS und/oder Werbeflächen und -maßnahmen, die nicht allein der Kontrolle der MAFH unterliegen. In dem Falle, dass keine EXKLUSIVITÄT vereinbart ist, nimmt SPONSOR zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass MAFH weitere Verträge mit anderen Sponsoren auch in der Branche des SPONSORS abschließen kann. Sollte während der Laufzeit der Vereinbarung die Exklusivität zugunsten des SPONSORS aufgrund eines Sponsors der Liga beeinträchtigt oder ausgeschlossen werden, werden sich die Parteien einvernehmlich hierzu abstimmen. Solle eine Einigung nicht innerhalb von vier Wochen erzielt werden können, ist MAFH zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung berechtigt, ohne dass Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche des SPONSORS gegenüber MAFH hieraus wirksam geltend gemacht werden können.
5. SPONSORFEE: Der gemäß FÄLLIGKEIT von SPONSOR für jedes angefangene Kalenderjahr an die MAFH zu zahlende Betrag zuzüglich der jeweils anwendbaren Steuern und Abgaben als Gegenleistung für die Leistungen von MAFH. Bei mehreren SPONSOREN haften diese Gesamtschuldnerisch im Sinne des § 421 BGB.
6. SACHLEISTUNGEN des SPONSORS: In dem Falle, dass sich SPONSOR zu SACHLEISTUNGEN verpflichtet, wird er diese nach Absprache (insbesondere Lieferdatum, Art der Anlieferung/Umsetzung) mit MAFH erbringen. Sollte keine Fälligkeit vereinbart sein, sind SACHLEISTUNGEN innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung fällig. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko von SPONSOR an MAFH. SPONSOR sichert zu, dass sich die SACHLEISTUNGEN für den vereinbarten Zweck eignen, und übernimmt die Haftung für die SACHLEISTUNGEN.
7. Verrechnung: In dem Falle, dass SPONSOR SACHLEISTUNGEN zur Verfügung stellt, vereinbaren die Parteien die Verrechnung der gegenseitigen Leistungen im Umfang des Werts der SACHLEISTUNGEN. Hierzu findet das Nachfolgende Anwendung:
Für die nach diesem Vertrag ordnungsgemäß erbrachten Leistungen verrechnet einerseits der SPONSOR den Wert seiner SACHLEISTUNGEN an die MAFH und andererseits die MAFH die SPONSORFEE sowie den Wert etwaiger weiterer Leistungen an den SPONSOR, und zwar im Umfang des Wertes der SACHLEISTUNGEN von Sponsor, jeweils zuzüglich allfälliger Steuern und Abgaben.
Diese Beträge werden jedes Kalenderjahr zu den vereinbarten Fälligkeiten verrechnet. Sollten keine Fälligkeiten vereinbart sein, erfolgt die Verrechnung jeweils zum 1. Oktober eines Kalenderjahres.
Die Vertragsparteien halten fest, dass die von einer Vertragspartei erbrachten Leistungen durch die von der jeweils anderen Vertragspartei erbrachten Leistungen kompensiert sind im Umfang des Wertes der SACHLEISTUNGEN. Die Parteien werden nach Abschluss dieses Vertrages oder, falls anderweitig vereinbart, zu den genannten Daten die entsprechenden Rechnungen im Einklang mit den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes erstellen. Des Weiteren vereinbaren die Parteien, dass das Entgelt für die Leistungen beider Parteien mit Eintritt der Fälligkeit automatisch aufgerechnet wird. Es wird klagestellt, dass Leistungen, die den Wert der SACHLEISTUNGEN übersteigen, (z.B. auch aufgrund unterschiedlicher Entgelte und/oder Steuern (wie beispielsweise Umsatzsteuer und Quellensteuer)), weiterhin durch Geldfluss beglichen werden. Sollte die MAFH innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages bzw. nach allenfalls vorstehend genannten Daten keine Rechnung vom Sponsor erhalten, ist die MAFH berechtigt, eine Gutschriftsrechnung nach dem Umsatzsteuergesetz zu stellen.
8. TICKETS: MAFH wird etwaig vereinbarte TICKETS (Anzahl und Kategorie) ohne Berechnung an SPONSOR nach Abstimmung zur Verfügung stellen. Auf die TICKETS finden die Allgemeinen Ticketbestimmungen Anwendung.
9. IP Rechte
9.1 SPONSORLOGO: SPONSOR stellt sein Logo in reproduzierbarer Art und Weise MAFH nach Abstimmung zur Verfügung. MAFH ist berechtigt, das SPONSORLOGO zur vertragsgegenständlichen Kommunikation, insbesondere im Umfang des jeweiligen SPONSORPAKETS zu nutzen und hierzu ggf. auch an dritte Parteien (wie z.B. Werbeagenturen, Ticketagenturen) weiterzugeben. SPONSOR nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass das SPONSORLOGO im Rahmen der AV-/TV-Berichterstattung im Bild wiedergegeben werden kann. SPONSOR garantiert, über die entsprechenden Rechte zu verfügen, dass keine Rechte Dritter an dem SPONSORLOGO bestehen und die vertragsgemäße Nutzung durch MAFH keine Rechte Dritter verletzt. Soweit nicht anders vereinbart, obliegt die jeweilige Platzierung des SPONSORLOGOS der MAFH.
9.2 MAFH-LOGOS: Falls und soweit vereinbart, stellt MAFH die vertraglich zugesicherten Logos in reproduzierbarer Art und Weise SPONSOR zur Verfügung. SPONSOR ist berechtigt, die jeweiligen MAFH-LOGOS zur vertragsgegenständlichen Kommunikation, insbesondere im Umfang des jeweiligen SPONSORPAKETS zu nutzen und hierzu ggf. auch an dritte Parteien (wie z.B. Werbeagenturen) weiterzugeben. MAFH garantiert, über die entsprechenden Rechte zu verfügen, dass keine Rechte Dritter an den MAFH-LOGOS bestehen und die vertragsgemäße Nutzung durch SPONSOR keine Rechte Dritter verletzt. Die Nutzung der MAFH-LOGOS für Merchandising bzw. ähnliche Auswertungsformen wird durch diesen Vertrag nicht gestattet. In dem Falle, dass die Nutzung eines MAFH-LOGOS eingeräumt wird, welches ein anderes MAFH-LOGO beinhaltet, berechtigt die eingeräumte Nutzung nicht auch zur unabhängigen Nutzung eines solchen beinhalteten MAFH-LOGOS.
9.3 SPONSOR erkennt an, dass (i) alle Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Marken, Urheberrechte, Design und alle anderen Rechte jeglicher Art, die jetzt oder in Zukunft bestehen) in Bezug auf ein MAFH-LOGO der MAFH zustehen und für dauerhaft Eigentum der MAFH bleiben, und dass SPONSOR keine Eigentumsrechte, Interessen oder sonstigen Rechte an einem MAFH-LOGO als die in dieser Vereinbarung ausdrücklich gewährten Rechte erlangen, ableiten oder geltend machen wird. Etwaig durch Bearbeitung, Anmeldung oder sonst bei SPONSOR entstehende Rechte, die ein MAFH-LOGO beinhalten, gehen mit ihrer Entstehung auf MAFH über oder werden sonst von SPONSOR exklusiv (insbesondere ohne zeitliche, örtliche und sachliche Einschränkung) auf MAFH ohne Kosten übertragen.
10. Marketing / PR
SPONSOR wird jegliche werbliche Kommunikation und/oder PR-Maßnahmen (insbesondere Pressemitteilungen) mit Bezug zu MAFH bzw. zum Vertragsgegenstand ausschließlich gemäß etwaigen Vorgaben von MAFH vornehmen und MAFH zur vorherigen Prüfung und Freigabe vorlegen und nur in der freigegebenen Form nutzen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, nur solche Maßnahmen durchzuführen, die im Einklang mit rechtlichen Vorgaben und den Vorgaben der ELF bzw. sonstiger anwendbarer Regularien (z.B. branchenspezifische Selbstverpflichtungen) stehen und stellen sich gegenseitig von entsprechenden Ansprüchen frei. Beide Parteien werden keine kommunikativen Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, das Ansehen der anderen Partei zu beeinträchtigen.
11. Kündigung
11.1 SPONSOR nimmt zur Kenntnis, dass verfügbare Werbeflächen und Ligawerbepartner Gegenstand der Zentralvermarktung der Liga sind und MAFH hierauf keinen Einfluss hat. In dem Falle, dass eine Änderung in der Zentralvermarktung zu Konflikten mit dieser Vereinbarung führt oder der Spielbetrieb durch die Liga eingeschränkt oder dauerhaft ausgeschlossen ist, ist MAFH berechtigt, diese Vereinbarung außerordentlich zu kündigen, ohne dass Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche des SPONSORS gegenüber MAFH hieraus wirksam geltend gemacht werden können.
11.2 MAFH ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt bei einem Verstoß des SPONSORS gegen die Regelungen dieser AGB oder gegen Vorgaben der Liga.
11.3 Die sonstige Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12. Haftung
Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen gegen MAFH sowie mit dieser verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG oder eines mit MAFH verbundenen Vereins, einschließlich deren Vertreter und Angestellte, wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, Verluste, Aufwendungen und/oder Kosten jeglicher Art, die der SPONSOR im Zusammenhang mit dem Vereinbarungsgegenstand geltend macht, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein vorsätzlich oder grob fahrlässig vertragswidriges Verhalten vor.
Für einfache Fahrlässigkeit haften MAFH und/oder mit dieser verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG oder eines mit MAFH verbundenen Vereins, einschließlich deren Vertreter oder Angestellte und Dritte, die von diesen in Verbindung mit diesem Vertrag beauftragt worden sind, nur bei Verletzung von Pflichten, die für die Erreichung des Zwecks des Vertrages unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der SPONSOR vertrauen können muss (vertragswesentliche Pflichten/Kardinalpflichten). Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf den typischen und vorhersehbaren Schaden.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden keine Anwendung für eine Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
13. Sonstiges
13.1 Etwaig abweichende Bestimmungen der Deal Terms gehen den Bestimmungen der Allgemeinen Bestimmungen vor. Der Vertrag und etwaige Zusätze hierzu unterliegen der Schriftform.
13.2 MAFH ist berechtigt, den Vertrag an einen Verein, der den Spielbetrieb unterhält, abzutreten und/oder Leistungen durch diesen Verein zu erbringen.
13.3 Für den Vertrag gilt deutsches Rechte unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit Vertrag, seiner Wirksamkeit oder im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags ergeben, werden auf Verlangen einer Partei ausschließlich durch den Deutsche Institution für Schiedsgerichtbarkeit e.V. – Sportschiedsgericht - unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig entschieden.
13.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist am Sitz der MAFH.
Status: November 2025

